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Kreis Düren

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Trinkwasserhygiene im Gebäude: Fragen und Antworten zu Legionellen

Was ist eine Trinkwasser-Installation in einem Gebäude nach der aktuellen Trinkwasserverordnung?

Unter einer “Trinkwasserinstallation“ werden sämtliche Trinkwasserleitungen, Trinkwasserspeicher, Apparate und Armaturen einer Wasserversorgungsanlage verstanden, die sich zwischen den Entnahmestellen für Trinkwasser und

a) der Stelle, ab der das durch diese Wasserversorgungsanlage gewonnene Trinkwasser oder, sofern eine Aufbereitung erfolgt, ab der das aufbereitete Trinkwasser zu den Entnahmestellen für Trinkwasser weitergeleitet wird, oder

b) der Stelle, an der das Trinkwasser aus einer anderen Wasserversorgungsanlage übernommen wird, befinden.

Was ist eine „öffentliche“ bzw. „gewerbliche Tätigkeit“ nach der neuen Trinkwasserverordnung?

-“öffentliche Tätigkeit“ ist die Bereitstellung von Trinkwasser für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen mit der bereitstellenden Person verbundenen Personenkreis;

Beispiele für öffentliche Tätigkeit sind:

Trinkwasserbereitstellung in Krankenhäusern, Altenheimen, Schulen, Kindergärten, Hotels, Gaststätten, Sportvereinen und -anlagen, die nicht rein privaten Zwecken dienen

-“gewerbliche Tätigkeit“ ist die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Bereitstellung von Trinkwasser im Rahmen einer Vermietung oder einer sonstigen selbständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit;

Beispiele für gewerbliche Tätigkeit sind:

Trinkwasserbereitstellung in Mietwohnungen (Mehrfamilienhäuser), Ferienwohnungen, die regelmäßig vermietet werden, Trinkwasserbereitstellung in Gewerbebetrieben für Mitarbeiter und Kunden (z.B. Friseursalons, Arztpraxen), wenn dies nicht unter die Definition der öffentlichen Tätigkeit fällt.

Wer ist zur Untersuchung auf Legionellen verpflichtet?

Der Betreiber einer mobilen Wasserversorgungsanlage, einer Gebäudewasserversorgungsanlage oder einer zeitweiligen Wasserversorgungsanlage hat das Trinkwasser, sofern es im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, durch eine systemische Untersuchung der Wasserversorgungsanlage nach den in den Absätzen 2 bis 4 genannten Bedingungen und zeitlichen Vorgaben auf den Parameter Legionella zu untersuchen, wenn

1. sich in der Wasserversorgungsanlage eine Anlage zur Trinkwassererwärmung befindet mit

  1. einem Speicher-Trinkwassererwärmer oder einem zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmer, jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern, oder
  2. einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Trinkwasserleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle für Trinkwasser, wobei der Inhalt einer Zirkulationsleitung nicht berücksichtigt wird,

2. sich in der Wasserversorgungsanlage Duschen oder andere Einrichtungen befinden, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt, und

3. die Wasserversorgungsanlage sich nicht in einem Ein- oder Zweifamilienhaus befindet.

In welchem Intervall ist eine Untersuchung auf Legionellen durchzuführen?

Die Untersuchungen auf den Parameter Legionella spec. nach § 31 Abs. 1 TrinkwV sind in folgender Häufigkeit durchzuführen:

1. bei mobilen Wasserversorgungsanlagen in einer vom Gesundheitsamt festzulegenden Häufigkeit,

2. bei Gebäudewasserversorgungsanlagen

  1. mindestens alle drei Jahre, wenn das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen, nicht aber einer öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird,
  2. im Übrigen mindestens einmal jährlich, sofern nicht das Gesundheitsamt nach § 31 Abs. 3 TrinkwV ein längeres Untersuchungsintervall festlegt,

3. bei zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen in einer vom Gesundheitsamt festzulegenden Häufigkeit.

Das Gesundheitsamt kann abweichend von § 31 Abs. 2 Nr. 2 b TrinkwV Untersuchungsintervalle von bis zu drei Jahren festlegen, wenn

1. bei einer Gebäudewasserversorgungsanlage bei den jährlichen Untersuchungen nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 b TrinkwV in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt worden sind und

2. die Gebäudewasserversorgungsanlage und ihre Betriebsweise nicht verändert wurden und nachweislich mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Satz 1 gilt nicht für Gebäudewasserversorgungsanlagen in Einrichtungen nach § 23 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), Pflegeeinrichtungen und sonstigen Einrichtungen, in denen sich Patienten mit höherem Risiko für Infektionen mit Legionella spec. befinden.

Bei einer neu in Betrieb genommenen Wasserversorgungsanlage ist die erste Untersuchung auf den Parameter Legionella spec. nach § 31 Abs. 1 TrinkwV innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme durchzuführen.

Wer darf Untersuchungen auf Legionellen durchführen?

Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine andere nach Landesrecht zuständige Stelle hat eine Liste der von ihr zugelassenen Untersuchungsstellen im Internet zu veröffentlichen oder auf andere geeignete Weise bekannt zu machen. In der Liste ist für jede Untersuchungsstelle der Parameterumfang anzugeben.

Wer ist zur Meldung der Ergebnisse an das Gesundheitsamt verpflichtet?

Stellt eine zugelassene Untersuchungsstelle bei einer Untersuchung des Trinkwassers auf den Parameter Legionella spec. nach § 31 TrinkwV das Erreichen des in Anlage 3 Teil II festgelegten technischen Maßnahmenwertes fest, so ist sie verpflichtet, dies unverzüglich dem für die Überwachung der Wasserversorgungsanlage zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.

Welche Pflichten hat der Betreiber bei einer festgestellten Überschreitung ?

Wird in einer Trinkwasserinstallation der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert für den Parameter Legionella spec. erreicht, so hat der Betreiber der Wasserversorgungsanlage, in der sich die Trinkwasserinstallation befindet, unverzüglich

1. dies dem Gesundheitsamt anzuzeigen, sofern ihm kein Nachweis darüber vorliegt, dass bereits die Anzeige nach § 53 Abs. 1 TrinkwV durch die zugelassene Untersuchungsstelle erfolgt ist,

2. Untersuchungen zur Klärung der Ursachen durchzuführen; diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik in der betroffenen Trinkwasserinstallation einschließen,

3. eine schriftliche Risikoabschätzung unter Beachtung der Empfehlung des Umweltbundesamts „Empfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung – Maßnahmen bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen“ vom Dezember 2012 (Bundesgesundheitsblatt 2023 S. 188) zu erstellen und

4. unter Beachtung der in Nr. 3 genannten Empfehlung des Umweltbundesamts die Maßnahmen durchzuführen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind.

Was muss eine "Risikoabschätzung enthalten"?

In der Risikoabschätzung nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 TrinkwV sind Gefährdungen der menschlichen Gesundheit sowie Ereignisse oder Situationen, die zum Auftreten einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch die betroffene Wasserversorgungsanlage führen können, systematisch zu ermitteln und zu bewerten. Neben dieser Ermittlung und Bewertung muss die Risikoabschätzung mindestens folgendes enthalten:

1. eine Beschreibung der Wasserversorgungsanlage,

2. Beobachtungen bei der Ortsbesichtigung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 TrinkwV,

3. festgestellte Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik,

4. sonstige Erkenntnisse über die Wasserbeschaffenheit, die Wasserversorgungsanlage und deren Nutzung sowie

5. die Ergebnisse von Untersuchungen auf den Parameter Legionella spec. einschließlich der Angabe der Probenahmestellen in der Trinkwasserinstallation und der Angabe von Datum und Uhrzeit der Probennahmen.

Erläuterungen und Hinweise

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