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Kreis Düren

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Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz

Allgemeines

Belehrung für Personen, die mit Lebensmitteln arbeiten

Nach § 43 Infektionsschutzgesetz benötigt jede Person, die gewerbsmäßig bestimmte Lebensmittel herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt und dabei mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes.
Diese Bescheinigung erhalten Sie nach einer Belehrung über die zu beachtenden infektionshygienischen Regeln und Maßnahmen im Umgang mit Lebensmitteln. Ohne die Bescheinigung darf eine Tätigkeit nicht aufgenommen werden.
Das Gesundheitsamt Düren bietet diese Belehrung primär für Personen, die im Kreis Düren wohnen oder arbeiten an.

Was ist mitzubringen?

  • gültiger Personalausweis
  • ggf. einen Dolmetscher
  • ggf. einen Leistungsnachweis über den Bezug von Sozialhilfe

Kontakt - Ansprechpartnerinnen

Frau Monika Blatzheim
Sachbearbeitung
Frau Birgit Falter
Sachbearbeitung

Amt

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

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