Zeitgewinn durch vollständige Unterlagen
Die Bauherrin/der Bauherr hat den Bauantrag mit allen für seine Bearbeitung sowie für die Beurteilung des Bauvorhaben erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) in ausreichender Anzahl bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Innerhalb einer Woche nach Eingang wird hier geprüft, ob der Antrag vollständig ist oder welche anderen Behörden und Dienststellen zu beteiligen sind. Strenger als in der Vergangenheit werden unvollständige Bauanträge zurückgewiesen. Ist der Antrag vollständig, kann mit der Prüfung der Bauvorlagen begonnen werden.
- Lageplan/Flurkarte (3-fach)
- genaue Bezeichnung des Vorhabens
- genaue Fragestellung zum Vorbescheid
- Lageplan M 1:500
- Auszug aus der deutschen Grundkarte
- Flurkartenauszug
- Grundriss-/Schnitt-/Ansichtszeichnungen
- Statistikformular
- mit den Bauvorlagen für Sonderbauten gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW ist ein Brandschutzkonzept einzureichen.
Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich werden.
Treten bei einem Bauvorhaben mehrere Personen als Bauherrinnen oder Bauherren auf, ist gegenüber der Bauaufsichtsbehörde eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestellen, die oder der die der Bauherrin oder den Bauherrn nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen hat.
Tritt bei einem Bauvorhaben eine Firma als Bauherr auf, so ist gegenüber der Bauaufsichtsbehörde ein Bevollmächtigter (Geschäftsführer etc.) zu benennen.
Unterlagen für die Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz
- Lageplan/Flurkarte
- Grundriss-/Schnitt-/Ansichtszeichnungen
Benennung der Räume, die dem jeweiligen Sondereigentum zugeordnet werden soll. - Angabe Grundbuch und Grundbuchblatt-Nr.
- Lageplan (3-fach)
- Statistikformular
- Unterlagen gemäß § 17 Bauprüfverordnung
Soweit Sie zu dieser Thematik Fragen haben, wenden Sie sich bitte an den zuständigen Sachbearbeiter.