Nach § 53 KrWG haben Sammler, Beförderer, Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfällen die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Abs. 1. KrWG.
Die gewerbsmäßige Tätigkeit setzt eine auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit voraus, die auf die Erzielung von Gewinn gerade durch das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von Abfällen gerichtet ist.
Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind lediglich Sammler und Beförderer, die Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, aber nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln und befördern. Das ist dann der Fall, wenn die Summe der während eines Kalenderjahres gesammelten oder beförderten Abfallmengen bei nicht gefährlichen Abfällen 20 Tonnen oder bei gefährlichen Abfällen zwei Tonnen nicht übersteigt (§ 7 Absatz 9 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)).
Für wen gelten die Anzeigepflichten nach § 53 KrWG?
Gebühren
Anzeigeverfahren (Formblatt)
Mitführungspflicht der bestätigten Anzeige
Zuständigkeit
Bei Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern, die keinen Sitz in Deutschland haben, liegt die Zuständigkeit in Nordrhein-Westfalen bei den Bezirksregierungen. In der Regel liegt die Zuständigkeit ansonsten bei den Unteren Umweltbehörden der Kreise und kreisfreien Städte.