Gesetzliche Krankenversicherung
Während des Bezuges von Bürgergeld sind Sie grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert, falls keine Versicherung im Rahmen einer Familienversicherung möglich ist. Die pauschalierten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlt die job-com in der gesetzlich vorgesehenen Höhe. Ausgenommen ist der Fall, dass Sie Bürgergeld als Darlehen oder nur Leistungen für Erstausstattung der Wohnung oder für Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt oder mehrtägige Klassenfahrten bekommen. Die job-com meldet Sie grundsätzlich bei der gesetzlichen Krankenkasse an, bei der Sie vor dem Bezug kranken- und pflegeversichert waren. Sie können eine andere Krankenkasse wählen, wenn Sie Ihrer bisherigen Krankenkasse rechtzeitig gekündigt haben. An die gewählte Krankenkasse sind Sie mindestens 18 Monate gebunden. Sie können Ihre Mitgliedschaft jeweils zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Wenn Ihre Krankenkasse den Beitragssatz erhöht, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Die Entscheidung über die Wirksamkeit der Kassenwahl trifft ausschließlich die Krankenkasse, nicht die job-com. Als Mitglied einer landwirtschaftlichen Krankenkasse können Sie nicht zu einer anderen Krankenkasse wechseln. Bei einem Wechsel der Krankenkasse legen Sie bitte Ihrem Träger mit Ihrem Leistungsantrag – oder bei späterem Wechsel sofort danach – eine Mitgliedsbescheinigung der neuen Krankenkasse vor. Aus Ihrem Bewilligungs- oder Änderungsbescheid können Sie entnehmen, bei welcher Krankenkasse Sie versichert sind. Ihrer Krankenkasse wird von der job-com Beginn und Ende sowie etwaige Unterbrechungen des Leistungsbezuges gemeldet.
Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung
Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung gem. § 26 SGB II
Während des Bezugs von Bürgergeld gewährt die job-com Ihnen oder Ihren Angehörigen einen Zuschuss zu den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, wenn Sie nicht gesetzlich versicherungspflichtig und nicht familienversichert sind. Dieser Zuschuss wird somit gezahlt, wenn Sie privat krankenversichert sind.
Zu beachten ist: Waren Sie unmittelbar vor dem Bezug von Bürgergeld in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert, werden Sie durch den Leistungsbezug versicherungspflichtig. Ein Zuschuss kann in diesen Fällen nicht gewährt werden.
Beziehen Sie als erwerbsunfähiges Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld wird Ihnen der Zuschuss gezahlt, wenn Sie nicht anderweitig versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (z. B. wegen des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente) oder familienversichert sind. Der Zuschuss kann dann für eine private, aber auch für eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung gezahlt werden.
Sie haben hingegen keinen Anspruch auf den Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung, wenn Sie wegen der Berücksichtigung von Einkommen oder Vermögen keinen Anspruch auf Bürgergeld haben und Ihr Einkommen auch zur Deckung Ihrer Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ausreicht oder zwar einen Anspruch auf Bürgergeld haben, aber während des Leistungsbezugs bei einem Angehörigen in der Kranken- und Pflegeversicherung familienversichert werden können.
Private Krankenversicherung
Die private Krankenversicherung bietet einen sogenannten Basistarif an. Die Höhe Ihres Beitrags im Basistarif müssen Sie nachweisen. Sind Sie hilfebedürftig, wird dieser Beitrag halbiert. Haben Sie keine Versicherung im Basistarif abgeschlossen, wird zudem Ihr individueller Beitrag als Vergleich herangezogen.
Der günstigere Betrag (der für Sie geltende halbierte Beitrag Ihres Basistarifes oder Ihr individueller Beitrag) kann als Zuschuss übernommen werden.
Die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Beiträge weisen Sie bitte durch Vorlage Ihres aktuellen Beitragsbescheides nach.
Private Pflegeversicherung
Bei einer privaten Absicherung können die Beiträge für eine angemessene Pflegeversicherung berücksichtigt werden. Angemessen ist eine private Absicherung, wenn sie die gleichen Leistungen wie die gesetzliche Pflegeversicherung anbietet. Die Höhe Ihres Beitrages müssen Sie nachweisen.
In der gesetzlichen Pflegeversicherung wird jedes Jahr ein Höchstbeitrag festgelegt. Sind Sie hilfebedürftig, wird dieser Höchstbetrag halbiert. Ihr individueller Beitrag für eine angemessene Pflegeversicherung wird als Vergleich herangezogen.
Der günstigere Betrag (der für Sie geltende halbierte Höchstbeitrag oder Ihr individueller Beitrag) kann als Zuschuss übernommen werden.