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Kreis Düren

Vermögen

Als Antragstellender sind Sie sind verpflichtet, jedes Vermögen im Antrag bzw. in der Selbstauskunft zum Vermögen anzugeben. Die Entscheidung darüber trifft die job-com auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen.

Grundsätzlich haben Sie alle verwertbaren Vermögensgegenstände einzusetzen, bevor Sie die Grundsicherung für Arbeitsuchende beanspruchen können.

Es sind jedoch Ausnahmen und Freibeträge vorgesehen.

Für die Vermögensfreibeträge gilt folgendes:

Seit 01.01.2023 gilt beim erstmaligen Bezug von Bürgergeld eine sogenannte "Karenzzeit" von einem Jahr.

Während dieser Karenzzeit gelten verschiedene Sonderregelungen:

  • Während der Karenzzeit bleiben 40.000 EUR für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft unberücksichtigt. Für jede weitere Person bleiben 15.000 EUR unangetastet.
  • Nach Ablauf der Karenzzeit gilt die Grenze von 15.000 EUR für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.
  • Wenn allerdings ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mehr Vermögen hat, ein anderes Mitglied aber weniger als 15.000 EUR, so wird sein nicht genutzter Freibetrag auf das andere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft übertragen.

Grundsätzlich wird von Ihrem Vermögen nicht berücksichtigt:

  • angemessener Hausrat
  • Ein angemessenes Kraftfahrzeug (Kfz) für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft. Angemessen ist ein Kfz, sofern es den Wert von 15.000 EUR nicht übersteigt.
  • Eine selbstgenutzte Eigentumswohnung einer Größe von bis zu 130 m² oder ein Hausgrundstück einer Größe von bis zu 140 m² ist kein anrechenbares Vermögen (bei mehr als 4 Personen auch größer).
  • Für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge und andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden.
  • Bei Selbständigen weitere für die Altersvorsorge bestimmte Vermögensgegenstände, unabhängig von der Anlageform. Dies gilt bis zu einer individuell zu ermittelnden Höchstgrenze.
  • Vermögen, das nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, Das gilt nur, wenn das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde.
  • Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeutet.

Erläuterungen und Hinweise