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Kreis Düren

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Eingliederungszuschuss

Zuschuss zum Arbeitsentgelt um erforderliche arbeitsplatzbezogene Kompetenzen aufzubauen.

Förderung nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 88 ff. SGB III

  • Einstellung eines Bürgergeldbeziehenden in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
  • Zuschuss zum Arbeitsentgelt um erforderliche arbeitsplatzbezogene Kompetenzen aufzubauen.
  • Förderung in Abhängigkeit von der Leistungsfähigkeit und den Anforderungen des Arbeitsplatzes.

Für neue Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die zum Beispiel aufgrund einer langen Dauer der Arbeitslosigkeit, einer Behinderung, einer geringen Qualifikation oder des Alters im Vergleich zu anderen Bewerberinnen und Bewerbern geringere Chancen bei der Stellensuche haben, können Arbeitgeber einen Eingliederungszuschuss zum Arbeitsentgelt erhalten. Er dient als Ausgleich, wenn ein höherer Einarbeitungsbedarf erforderlich ist. Dauer und Höhe des Zuschusses richten sich nach dem Einarbeitungsbedarf in Verbindung mit den Kompetenzen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters. Der Arbeitsvertrag wird so abgeschlossen, dass nach dem Förderzeitraum die Beschäftigung mindestens über die Zeit fortgeführt wird, die dem Förderzeitraum entspricht.

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