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Kreis Düren

Erreichbarkeit und Abwesenheit

Sie möchten verreisen oder planen eine längere Abwesenheit? Hier erhalten Sie weitere Informationen und können direkt online eine Genehmigung durch das Jobcenter beantragen.

Was bedeutet "Erreichbarkeit" während des Bezuges von Arbeitslosengeld II?

Mit der Antragsstellung auf Arbeitslosengeld II, haben Sie die Verpflichtung  "17-0 Merkblatt Antragstellung Hinweise u. Erreichbarkeitsanordnung (EAO)"PDF-Datei195,95 kB, persönlich und auf dem Postweg erreichbar zu sein, erhalten. Damit Ihnen Ihr Jobcenter zum Beispiel eine neue Beschäftigung anbieten kann oder Sie über eine neue Qualifizierung informieren möchte, ist diese Erreichbarkeit wichtig. Die reine telefonische Erreichbarkeit ist dafür nicht ausreichend.

"Darf ich dann überhaupt Verreisen?"

Für einen "Urlaub" (sog. Ortsabwesenheit) benötigen Sie vor Antritt immer eine Zustimmung Ihres Leistungsträgers (Jobcenter).

Wenn Sie verreisen, bleibt Ihr Anspruch auf Geldleistungen (Arbeitslosengeld II) einschließlich Ihres Krankenversicherungsschutzes bestehen. Voraussetzung hierfür ist:

  • Sie halten sich insgesamt nicht mehr als 21 Kalendertage im Jahr (also einschließlich Feiertage und Wochenenden) außerhalb Ihres Wohnortes auf.

Vor der geplanten Abwesenheit müssen Sie die Genehmigung der Ortsabwesenheit bei Ihrem Jobcenter beantragen. Erst wenn Ihr Jobcenter einverstanden ist (neben Ihrer Abwesenheitsdauer prüft Ihr persönlicher Ansprechpartner auch, ob eine Genehmigung Ihrer beruflichen Eingliederung entgegensteht), können Sie Ihre Reise antreten, ohne Ihren Arbeitslosengeld-II-Anspruch zu gefährden.

Eine unerlaubte Ortsabwesenheit führt zum Wegfall und möglicherweise zu einer Rückforderung bereits gezahlter Leistungen.

Erläuterungen und Hinweise