Natur steht bis zum 30. September unter besonderem Schutz
Darauf weist die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Düren hin. Zulässig sind jedoch schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses der Pflanzen. Ausnahmen gelten zudem für die Gesunderhaltung von Bäumen und dringende Verkehrssicherungsmaßnahmen.
Laut Bundesnaturschutzgesetz ist es streng verboten, wild lebende Tiere zu stören sowie Fortpflanzungs- und Ruhestätten wie Nester zu beschädigen. Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze sowie Röhrichte haben für die Vogelwelt und auch das Niederwild in der jetzt beginnenden Brutzeit besondere Bedeutung und werden deshalb ab dem 1. März geschützt. Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit von der Unteren Naturschutzbehörde im Einzelfall mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Auf Flächen mit besonderen Schutzausweisungen - Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile, Landschaftsschutzgebiete - ist eine Beschädigung oder Beseitigung von Gehölzen grundsätzlich ganzjährig verboten.