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Kreis Düren

Corona-Schutzmaßnahmen werden erheblich reduziert

Das NRW-Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat eine neue Coronaschutzverordnung erlassen und damit die bisherigen Maßnahmen zum Schutz vor einer Ansteckung erheblich reduziert.

Weiterhin Maskenpflicht im Kreishaus

Damit wurde die Coronaschutzverordnung, die seit dem 3. April gilt, an die Vorgaben des Bundesinfektionsschutzgesetzes angepasst. Die bisherigen 3G- und 2Gplus-Zugangsbeschränkungen fallen somit in den meisten Bereichen weg, ebenso die Maskenpflicht in Innenräumen.

Bestehen bleiben Masken- und Testpflichten allerdings in sensiblen Bereichen wie beispielsweise in Arztpraxen oder Krankenhäusern, um ältere und vorerkrankte Menschen besonders zu schützen. Auch in staatlichen Einrichtungen zur gemeinsamen Unterbringung vieler Menschen (Asyl- und Flüchtlingsunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte für Wohnungslose, Justizeinrichtungen) bleibt die Maskenpflicht in Innenräumen bestehen. Bestehen bleibt die Maskenpflicht auch im Öffentlichen Personennahverkehr. 

Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen dürfen zudem nach wie vor nur mit einem aktuellen negativen Testnachweis betreten werden. Gleiches gilt – dort allerdings nur für nicht immunisierte Personen – auch beispielsweise in Asyl- und Flüchtlingsunterkünften und Strafvollzugsanstalten.

Aufgrund der hohen Inzidenz im Kreis Düren und zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für die Kundinnen und Kunden gilt im Kreishaus des Kreises Düren weiterhin eine Maskenpflicht sowie die 3G-Regelung für den Publikumsverkehr.

Die neue Coronaschutzverordnung gilt zunächst bis zum 20. April.

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