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Kreis Düren

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Handwerkerparkausweis

Handwerks- und Gewerbebetriebe gemäß § 46 StVO einen NRW-weit gültigen Handwerkerparkausweis bei den zuständigen Straßenverkehrsbehörden beantragen.

Wer hat Anspruch auf den Parkausweis?

Handwerker und handwerksähnliche Betriebe, die in der Handwerksordnung aufgeführt sind.

Wo und wie beantrage ich den Parkausweis?

Zuständig ist grundsätzlich die örtliche Straßenverkehrsbehörde,:

  • in deren Zuständigkeitsbereich die Firma ihren Betriebssitz hat oder
  • in deren Zuständigkeitsbereich gearbeitet wird. Dies gilt zunächst für Firmen, die Ihren Betriebssitz außerhalb von NRW haben

Für Betriebe oder Arbeitsstätten in den Städten Düren und Jülich ist die jeweilige Stadtverwaltung zuständig. Für alle anderen Städte und Gemeinden im Kreis Düren beantragen Sie den Handwerkerparkausweis bei der Straßenverkehrsbehörde des Kreises Düren.

Befindet sich Ihr Betriebssitz außerhalb des Kreises Düren, Sie weisen aber eine/n Auftrag/Baustelle/Arbeitseinsatz innerhalb des Kreises Düren (ohne die Zuständigkeitsbereiche der Städte Düren und Jülich) nach, ist eine Beantragung möglich. Sodann sind sowohl die Antragsvoraussetzungen des Kreises Düren als auch Ihrer örtlichen Straßenverkehrsbehörde nachzuweisen.

Für den damit verbundenen, erhöhten Verwaltungsaufwand wird für die Erteilung des Handwerkerparkausweises eine Gebühr in Höhe von insgesamt 250,00 Euro je Ausweis erhoben.  

Zur Antragstellung verwenden Sie bitte den folgenden Online-Antrag:

Gebühren

150,00 €, pro Ausweis, pro Jahr für im Kreis Düren ansässige Firmen

250,00 €, pro Ausweis, pro Jahr für nicht im Kreis Düren ansässige Firmen

Der Handwerkerparkausweis darf nur im Original verwendet werden.

Wo darf ich parken?

  • Im eingeschränkten Haltverbot / in Haltverbotszonen (Verkehrszeichen 286/290.1 StVO),
  • auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht, an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne Beachtung der Höchstparkdauer (aber nicht innerhalb von Parkhäusern),
  • auf Bewohnerparkplätzen (VZ 286/314 StVO) jeweils mit Zusatzschild,
  • in verkehrsberuhigten Bereichen (VZ 325 StVO),

soweit und solange dies mangels anderer geeigneter Parkmöglichkeiten zur Durchführung der Arbeiten notwendig ist.

Die Ausnahmegenehmigung gilt nicht zum Parken im unmittelbaren Umfeld des Betriebssitzes. 

Welche Voraussetzungen müssen Fahrzeuge erfüllen?

Fahrzeuge müssen

  • auf beiden Fahrzeuglängsseiten mit deutlich lesbarer Firmenaufschrift (Firmierung, Gewerk, Anschrift, Kontaktdaten) versehen sein. Die Aufschrift muss mindestens DIN A4 groß und fest mit dem Fahrzeug verbunden sein. Die Anbringung einer Magnettafel ist nicht ausreichend.
  • zum Transport von schwerem und/ oder umfangreichem Material und/ oder Werkzeug genutzt werden oder
  • als Montage-, Service- und/ oder Werkstattfahrzeug zwecks spezieller Reparatur- und/ oder Montagearbeiten eingesetzt werden.

Hinweise und Besonderheiten

Eine Ausnahmegenehmigung kann erteilt werden für Fahrzeuge, die als Werkstattwagen fest ausgebaut sind oder erkennbar (zum Beispiel durch Aufbauten und Einbauten, großflächige dauerhafte Beschriftung, Mitführen von Werkzeugen und/ oder Arbeitsmaterial in größerem Umfang) als solche oder für Transportzwecke oder Servicezwecke genutzt werden. In der Regel sind dies ausschließlich firmeneigene Lastkraftwagen, Kleinlastwagen oder Kastenwagen. Personenkraftwagen werden grundsätzlich nicht als Fahrzeuge in diesem Sinne anerkannt, es sei denn, dass sie erkennbar oben angegebene Merkmale aufweisen. 

Dies kann hier in Form von Fotos der entsprechenden Fahrzeuge nachgewiesen werden. Ggf. ist eine Vorführung bei meiner Dienststelle nach Terminvereinbarung möglich. Dies gilt für Kreis Dürener genauso wie für auswärtige Antragsteller.

Wieviele Fahrzeuge können eingetragen werden?

Es können max. 5 Kennzeichen bzw. Fahrzeuge pro Parkausweis eingetragen werden.

Ansprechpartnerin

Frau Monika Croé
Sachbearbeitung

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

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