Generell werden vom Kreis Düren Parkerleichterungen nur für Bürgerinnen und Bürger des Kreises Düren (ohne die Städte Düren und Jülich) ausgestellt.
Parkerleichterungen für Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen aG oder Bl
Voraussetzungen
Personen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung oder Blinde erhalten auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung zum Parken. Voraussetzung ist der Eintrag des Merkmals aG oder Bl im Schwerbehindertenausweis der Schwerbehindertenstelle, ehem. Versorgungsamt.
Bei Personen mit beidseitiger Amelie (Fehlen einer oder mehrerer Gliedmaßen) oder Phokomelie (Fehlbildung der Gliedmaßen) sind die Merkzeichen aG oder Bl nicht Voraussetzung.
Parkerleichterungen für Schwerbehinderte ohne Merkzeichen aG
Voraussetzungen
- Gehbehinderung mit dem Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 80% allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken);
- Gehbehinderung mit dem Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70% allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem Grad der Behinderung von wenigstens 50% für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane;
- Morbus-Crohn-Erkrankungen oder Colitis-Ulkerosa-Erkrankung mit einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 60%.
- künstlicher Darmausgang und zugleich künstliche Harnableitung, wenn hierfür ein anerkannter Grad der Behinderung von mindestens 70% vorliegt.
Mit Erlass vom 30.11.2015 hat das MBWSV NRW nunmehr geregelt, dass bei den ersten beiden Personengruppen die Feststellung des Merkzeichens "B" innerhalb NRW zukünftig nicht mehr notwendig ist.
Die unter Verzicht auf das Merkzeichen B ausgestellten Behindertenparkausweise sind aber nur in Nordrhein-Westfalen gültig!
Ist das Merkzeichen B nicht vorhanden, kann die Parkerleichterung vom Antragsteller nur für Nordrhein-Westfalen beantragt werden.
Antragstellung
Parkerleichterung (oranger Parkausweis, erlaubt nicht das Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen) für Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis ohne das Merkzeichen aG
Der Antrag kann telefonisch, schriftlich oder persönlich gestellt werden. Die Vorlage des Schwerbehindertenausweises ist erforderlich. Bei telefonischem Antrag ( auch durch eine beauftragte Person) muss der Schwerbehindertenausweis vorgehalten werden, da daraus Informationen abgefragt werden.
Da kein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ist hier der telefonische Antrag am sinnvollsten. Folgendes ist zu beachten: Sie stellen bei meiner Straßenverkehrsbehörde den Antrag auf Parkerleichterung (oranger Parkausweis). Es kann nicht sofort ein Parkausweis ausgestellt werden, da erst geprüft wird, ob die o.g. erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Hierzu holt die Straßenverkehrsbehörde bei der Schwerbehindertenstelle eine Stellungnahme ein. Diese Prüfung kann erfahrungsgemäß durchschnittlich zwei Monate in Anspruch nehmen. Entscheidet die Schwerbehindertenstelle positiv über den Antrag, wird ein oranger Parkausweis ausgestellt. Fällt die Stellungnahme negativ aus, erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller einen ablehnenden Bescheid. Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht in Aachen Klage erhoben werden.
Parkerleichterung (blauer Parkausweis, erlaubt unter anderem das Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen) für Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG oder Bl.
Der Erstantrag ist mit dem nachfolgenden Onlineformular zu stellen.
Es ist zwingend ein Passfoto als Datei anzuhängen. Sofern ein aktueller Schwerbehindertenausweis vorliegt, ist dieser dem Antrag ebenfalls digital beizufügen. Sollte noch kein Ausweis vorliegen, reicht der Feststellungsbescheid der Schwerbehindertenstelle aus. Bitte laden Sie alle Seiten des Bescheides hoch, da hieraus wichtige Informationen entnommen werden.
Sollten Sie noch Fragen zur Antragstellung haben, rufen Sie den/die zuständigen Sachbearbeiter*in vorab gerne an.
Es ist nach wie vor möglich, vor Ort im Kreishaus, Bismarckstr. 16, Zimmer 501, Haus B einen Parkausweis persönlich zu beantragen. Am Tag Ihrer gewünschten Vorsprache melden Sie sich bitte kurz telefonisch, um abzuklären, ob Ihr Parkausweis vor Ort direkt ausgestellt werden kann.
Möchten Sie den Parkausweis für eine andere Person beantragen, ist keine Vollmacht erforderlich. Bitte bringen Sie jedoch den Schwerbehindertenausweis, den Personalausweis und ein Passfoto mit.
Antragsformular
Die Ausnahmegenehmigung wird durch die Straßenverkehrsbehörde erteilt in deren Bereich der Berechtigte seinen Hauptwohnsitz hat. Zuständig für die Bearbeitung Ihres Antrages ist das Amt für Tiefbauangelegenheiten, Verkehrslenkung und Wohnungsbauförderung des Kreises Düren. Wohnen Sie in der Stadt Düren oder Jülich, so wenden Sie sich bitte an die jeweilige Stadtverwaltung.
Wo darf geparkt werden mit dem blauen Ausweis (Rollstuhlausweis)?
In Deutschland (die Möglichkeiten im EU-Ausland regelt eine separate Broschüre), neben dem Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen
- an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286 StVO) angeordnet ist, und im Bereich eines Zonenhaltverbotes ( Zeichen 290 StVO) bis zu drei Stunden unter Verwendung einer Parkscheibe; wobei die zeitliche Beschränkung durch das Auslegen einer Parkscheibe bei Personen mit Amelie/Phokomelie keine Anwendung findet
- im Bereich eines Zonenhaltverbots ( Zeichen 290 StVO), in dem durch Zusatzschild das Parken zugelassen ist, wobei die zugelassene Parkdauer überschritten werden darf
- an Stellen, die durch Zeichen "Parkplatz" ( Zeichen 314 StVO) oder "Parken auf Gehwegen" (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus
- in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit
an Parkuhren und Parkscheinautomaten, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung - auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden
- in verkehrsberuhigten Bereichen ( Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.
Diese Sonderrechte dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Die Parkberechtigung ist stets durch den gut lesbar ausgelegten Parkausweis nachzuweisen.
Wo darf geparkt werden mit dem orangenen Parkausweis (Parkerleichterung)?
Sie dürfen nicht auf gekennzeichneten Schwerbehindertenparkplätzen parken. Ansonsten gelten die gleichen Ausnahmeregelungen wie o.g. beim blauen Parkausweis. Je nach Merkzeichen wird hier jedoch noch unterschieden zwischen dem Parken in der ganzen Bundesrepublik, oder begrenzt auf Nordrhein-Westfahlen.
Hat die schwerbehinderte Person ein B für Begleitperson im Ausweis, gilt die Parkerleichterung für die ganze BRD. Liegt das B nicht vor, ist die Ausnahmegenehmigung nur auf NRW beschränkt. Ist die Parkerleichterung auf NRW begrenzt, ist dieser Hinweis auf dem Parkausweis aufgedruckt.
Gebühren
Keine. Der Antrag und die Erteilung der Ausnahmegenehmigung sind kostenfrei.

