Inhalt anspringen

Kreis Düren

Für eine Ansicht der Seite in Einfacher Sprache, bitte den Button klicken.

Parkerleichterungen für Schwerbehinderte

Parkerleichterungen für Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen aG oder Bl

Voraussetzungen

Personen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung oder Blinde erhalten auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung zum Parken. Voraussetzung ist der Eintrag des Merkmals aG oder Bl im Schwerbehindertenausweis der Schwerbehindertenstelle, ehem. Versorgungsamt.

Bei Personen mit beidseitiger Amelie (Fehlen einer oder mehrerer Gliedmaßen) oder Phokomelie (Fehlbildung der Gliedmaßen) sind die Merkzeichen aG oder Bl nicht Voraussetzung.

Parkerleichterungen für Schwerbehinderte ohne Merkzeichen aG

Voraussetzungen

  • Gehbehinderung mit dem Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 80% allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken);
  • Gehbehinderung mit dem Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70% allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem Grad der Behinderung von wenigstens 50% für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane;
  • Morbus-Crohn-Erkrankungen oder Colitis-Ulkerosa-Erkrankung mit einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 60%.
  • künstlicher Darmausgang und zugleich künstliche Harnableitung, wenn hierfür ein anerkannter Grad der Behinderung von mindestens 70% vorliegt.

Mit Erlass vom 30.11.2015 hat das MBWSV NRW nunmehr geregelt, dass bei den ersten beiden Personengruppen die Feststellung des Merkzeichens "B" innerhalb NRW zukünftig nicht mehr notwendig ist.
Die unter Verzicht auf das Merkzeichen B ausgestellten Behindertenparkausweise sind aber nur in Nordrhein-Westfalen gültig!

Ist das Merkzeichen B nicht vorhanden, kann die Parkerleichterung vom Antragsteller nur für Nordrhein-Westfalen beantragt werden.

Antragstellung

Parkerleichterung (oranger Parkausweis, erlaubt nicht das Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen) für Menschen mit einem Schwerbindertenausweis ohne das Merkzeichen aG

Der Antrag kann telefonisch, schriftlich oder persönlich gestellt werden. Die Vorlage des Schwerbehindertenausweises ist erforderlich. Bei telefonischem Antrag ( auch durch eine beauftragte Person) muss der Schwerbehindertenausweis vorgehalten werden, da daraus Informationen abgefragt werden. 

Da kein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ist hier der telefonische Antrag am sinnvollsten.

Parkerleichterung (blauer Parkausweis, erlaubt unter anderem das Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen) für Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG oder Bl.

Der Antrag kann ebenfalls telefonisch, schriftlich oder persönlich gestellt werden. Hier ist neben der Vorlage des Schwerbehindertenausweises ein aktuelles Passfoto vorgeschrieben. Außerdem ist eine Unterschrift auf dem Parkausweis erforderlich, daher ist eine persönliche Vorsprache, nach telefonischer Rücksprache unter 02421-221036105 wünschenswert. Eine telefonische Rücksprache ist ebenfalls sinnvoll, wenn nicht persönlich vorgesprochen werden kann. So kann telefonisch alles Weitere geklärt werden.

Eine gesonderte Vollmacht ist nicht erforderlich. Die Vorlage des Behindertenausweises in Verbindung mit dem Personalausweis der behinderten Person ist ausreichend.

Zuständigkeit

Die Ausnahmegenehmigung wird durch die Straßenverkehrsbehörde erteilt in deren Bereich der Berechtigte seinen Hauptwohnsitz hat. Zuständig für die Bearbeitung Ihres Antrages ist das Amt für Tiefbauangelegenheiten, Verkehrslenkung und Wohnungsbauförderung des Kreises Düren. Wohnen Sie in der Stadt Düren oder Jülich, so wenden Sie sich bitte an die jeweilige Stadtverwaltung.

Wo darf geparkt werden mit dem blauen Ausweis (Rollstuhlausweis)?

In Deutschland (die Möglichkeiten im EU-Ausland regelt eine separate Broschüre), neben dem Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen

  • an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286 StVO) angeordnet ist, und im Bereich eines Zonenhaltverbotes ( Zeichen 290 StVO) bis zu drei Stunden unter Verwendung einer Parkscheibe; wobei die zeitliche Beschränkung durch das Auslegen einer Parkscheibe bei Personen mit Amelie/Phokomelie keine Anwendung findet
  • im Bereich eines Zonenhaltverbots ( Zeichen 290 StVO), in dem durch Zusatzschild das Parken zugelassen ist, wobei die zugelassene Parkdauer überschritten werden darf
  • an Stellen, die durch Zeichen "Parkplatz" ( Zeichen 314 StVO) oder "Parken auf Gehwegen" (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit
    an Parkuhren und Parkscheinautomaten, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung
  • auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden
  • in verkehrsberuhigten Bereichen ( Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.

Diese Sonderrechte dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Die Parkberechtigung ist stets durch den gut lesbar ausgelegten Parkausweis nachzuweisen.

Wo darf geparkt werden mit dem orangenen Parkausweis (Parkerleichterung)?

Sie dürfen nicht auf gekennzeichneten Schwerbehindertenparkplätzen parken. Ansonsten gelten die gleichen Ausnahmeregelungen wie o.g. beim blauen Parkausweis. Je nach Merkzeichen wird hier jedoch noch unterschieden zwischen dem Parken in der ganzen Bundesrepublik, oder begrenzt auf Nordrhein-Westfahlen. 

Hat die schwerbehinderte Person ein B für Begleitperson im Ausweis, gilt die Parkerleichterung für die ganze BRD. Liegt das B nicht vor, ist die Ausnahmegenehmigung nur auf NRW beschränkt. Ist die Parkerleichterung auf NRW begrenzt, ist dieser Hinweis auf dem Parkausweis aufgedruckt. 

Gebühren

Keine. Der Antrag und die Erteilung der Ausnahmegenehmigung sind kostenfrei.

Ansprechpartnerin

Frau Monika Croé
Sachbearbeitung

Kontakt

Amt für Tiefbauangelegenheiten, Verkehrslenkung und Wohnungsbauförderung

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

  • © Tiberius Gracchus - stock.adobe.com