An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit vom 0.00 bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren ( § 30 Abs. 3 StVO).
Für frische Lebensmittel wie Milch, Obst. Fleisch und Fische, für bestimmten kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße und/oder Hafen und Fahrten nach dem Bundesleitungsgesetz gilt dies Verbot nicht (§ 30 Abs. 3 StVO 1 - 4).
Darüber hinaus sind Ausnahmen vom Fahrverbot möglich, wenn besondere Gründe vorliegen.
Bei der Prüfung der Anträge wird ein strenger Maßstab angelegt. Ausnahmen werden auf dringende Fälle beschränkt. Die Ausnahmepraxis wird restriktiv gehandhabt um die Zielsetzung des Sonntagsfahrverbotes, nämlich den am Wochenende auftretenden erhöhten Reise- und Ausflugsverkehr möglichst reibungslos zu gestalten, nicht zu unterlaufen. Wirtschaftliche, wettbewerbliche oder soziale Gründe sowie solche des Umweltschutzes allein rechtfertigen keine Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsverbot!
Es können z.B. folgende Gründe maßgebend sein:
- Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln
- termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen
- Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungs- oder Verkehrseinrichtungen
- Versorgung von Märkten oder sonstigen Großveranstaltungen mit Lebens- und Genussmitteln und Getränken
- Beförderung von Pferden zur Teilnahme an Rennsportveranstaltungen und an Reit- und Fahrturnieren (auch mit Anhänger)
- Beförderung von Schlachtvieh zu den am Wochenbeginn stattfindenden Viehmärkten
- Beförderung von Brieftauben mit Spezialfahrzeugen zu den Auflassplätzen
- Beförderung von Ausrüstgegenständen für zeitgebundene kulturelle Veranstaltungen (z.B. Requisiten, Musikinstrumente)
Antragstellung
Eine Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot beantragen Sie mit folgendem Online-Antrag:
Hinweis: Der Antrag muss lediglich über den Button unten Links im Antrag abgeschickt werden. Ein Ausdruck & Unterschrift ist nicht erforderlich.
Wenn eine Übermittlung über das Antragsformular nicht möglich ist, ist die Übersendung per Fax (02421/22180361) erforderlich. Bitte setzen Sie sich dann umgehend telefonisch mit einer Sachbearbeiterin oder einem Sachbearbeiter in Verbindung.
Folgende Unterlagen müssen Sie zusätzlich vorlegen:
- Fracht- und Begleitpapiere
- falls es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke von mehr als 100 km handelt, eine Bescheinigung der für den Versandort zuständigen Güterabfertigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung
- für grenzüberschreitenden Verkehr ein Nachweis über die Abfertigungszeiten der Grenzzollstelle für Ladungen für Lastkraftwagen
- Kraftfahrzeug- und Anhängerschein. Für ausländische Kraftfahrzeuge, in deren Zulassungspapieren zulässiges Gesamtgewicht und Motorleistung nicht eingetragen sind, ist eine entsprechende amtliche Bescheinigung erforderlich.
Fristen
Der Antrag sollte frühzeitig, mindestens jedoch eine Woche vor Fahrtantritt eingereicht werden. Kann die Frist nicht eingehalten werden, wenden Sie sich umgehend telefonisch an eine Sachbearbeiterin oder einen Sachbearbeiter, um zu klären, ob eine kurzfristige Genehmigung möglich ist.
Zuständigkeiten
Den Antrag können Sie bei der Straßenverkehrsbehörde einreichen, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder bei der Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Firmensitz oder Zweigniederlassung haben.
Für die Bearbeitung Ihres Antrags ist das Amt für Tiefbauangelegenheiten, Verkehrslenkung und Wohnungsbauförderung des Kreises Düren zuständig. Liegt Ihr Route jedoch innerhalb der Stadtgrenzen von Düren oder Jülich, wenden Sie sich bitte direkt an die jeweilige Straßenverkehrsbehörde.
Diese sind auch für die Genehmigung der Leerfahrt zum Beladeort zuständig.
Gebühren
Für die Ausnahmegenehmigung erhebt der Kreis Düren eine Verwaltungsgebühr. Diese beträgt 70,- € für eine Einzelgenehmigungen und 300,- € für eine Jahresgenehmigung.
Zusätzlich kann im Antragsformular eine Genehmigung für die Ferienreisezeit (01.07 - 31.08 jeden Jahres) gegen Gebühr beantragt werden.

