Private Haushalte im Kreisgebiet sind grundsätzlich dazu verpflichtet, ihre Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen
Für den Fall, dass diese Entsorgungsträger keine überwiegenden öffentlichen Interessen geltend machen, können nicht gefährliche, verwertbare Abfälle auch durch gewerbliche-und gemeinnützige Sammlungen einer nachweislich schadlosen und ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt werden. Ist eine solche gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen aus privaten Haushaltungen beabsichtigt, (z.B. Schrott, Altkleider, Schuhe oder andere Abfälle) so ist neben der Anzeige nach § 53 KrWG zusätzlich eine Anzeige nach § 18 KrWG erforderlich und diese spätestens drei Monate vor Sammelbeginn dem zuständigen Umweltamt anzuzeigen. Hierfür hat der gewerbliche- oder gemeinnützige Sammler das Anzeigeverfahren nach § 18 KrWG zu beschreiten.