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Kreis Düren

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Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen aus privaten Haushaltungen

Für die gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung von Wertstoffen (z.B. Schrott, Altkleider oder anderen nicht gefährlichen Abfällen) aus privaten Haushaltungen ist neben der Anzeige nach § 53 KrWG zusätzlich eine Anzeige nach § 18 KrWG erforderlich.

Private Haushalte im Kreisgebiet sind grundsätzlich dazu verpflichtet, ihre Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen

Für den Fall, dass diese Entsorgungsträger keine überwiegenden öffentlichen Interessen geltend machen, können nicht gefährliche, verwertbare Abfälle auch durch gewerbliche-und gemeinnützige Sammlungen einer nachweislich schadlosen und ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt werden. Ist eine solche gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen aus privaten Haushaltungen beabsichtigt, (z.B. Schrott, Altkleider, Schuhe oder andere Abfälle) so ist neben der Anzeige nach § 53 KrWG zusätzlich eine Anzeige nach § 18 KrWG erforderlich und diese spätestens drei Monate vor Sammelbeginn dem zuständigen Umweltamt anzuzeigen. Hierfür hat der gewerbliche- oder gemeinnützige Sammler das Anzeigeverfahren nach § 18 KrWG zu beschreiten.

Kontakt

Umweltamt

Ansprechpartner/in

Frau Melanie Kurth
Sachbearbeitung
Herr Jürgen Claßen
Sachbearbeitung
Herr Marc Hemrich
Sachbearbeitung

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

  • © Sebastian Luenenstrass, stock.adobe.com