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Kreis Düren

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Stärkung des ehrenamtlichen Naturschutzes Förderung gemäß FöNa-Richtlinien

Für ehrenamtlich umgesetzte Maßnahmen, die dem Naturschutz und der Landschaftspflege dienen, besteht die Möglichkeit einer finanziellen Förderung. Im Folgenden finden Sie Informationen zu den Voraussetzungen und zur Antragstellung.

Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?

  • kreisangehörige Städte und Gemeinden
  • sonstige juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts
  • natürliche Personen

Was wird gefördert?

Maßnahmen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig sichern (= Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege). Hierunter fallen zum Beispiel Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen sowie Artenschutzmaßnahmen.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Was sind die Kriterien?

Naturschutzfachliche und verwaltungsrechtliche Förderfähigkeit muss gegeben sein. Das bedeutet, dass kein vorzeitiger Maßnahmenbeginn vorliegen darf und die förderrechtlichen Bedingungen gemäß FöNa-Richtlinie erfüllt sind.

Die jährliche Bagatellgrenze für öffentliche Antragstellende liegt bei 2.500 Euro und bei 500 Euro als förderfähig anerkannten Gesamtkosten für private Antragstellende.

Zudem muss die Finanzierung des Eigenanteils gewährleistet sein.

Verpflichtende Maßnahmen wie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und sonstige Maßnahmen, die aufgrund gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger Verpflichtung durchzuführen sind, sind nicht förderfähig.

Wann kann ein Förderantrag gestellt werden?

Die Förderanträge sind möglichst frühzeitig zum Jahresbeginn zu stellen. 

Wo kann der Antrag eingereicht werden?

Der Antrag ist in einfacher Ausführung beim Kreis Düren (Umweltamt – Untere Naturschutzbehörde) einzureichen.

Was sind die rechtlichen Grundlagen?

Die Zuwendung erfolgt nach Maßgabe der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Förderrichtlinien Naturschutz – FöNa) sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO).

Hinweis

Neben der Förderung gemäß FöNa-Richtlinien besteht die Möglichkeit für Maßnahmen unter der o.g. Bagatellgrenze einen formlosen Antrag beim Kreis Düren (Umweltamt – Untere Naturschutzbehörde) einzureichen.

Frau Verena Klöcker
Sachbearbeitung

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