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Kreis Düren

Kosten der Unterkunft (KdU)

Kosten der Unterkunft

Haben Sie einen Antrag auf Arbeitslosengeld II gestellt, so werden zu Beginn der Hilfe in der Regel die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft bei der Hilfegewährung berücksichtigt. Dies gilt nicht nur für Mietwohnungen, sondern mit Ausnahme von Tilgungsleistungen auch für selbstgenutztes Eigentum. Auf Dauer ist jedoch nur die Übernahme angemessener Unterkunftskosten vorgesehen. In der Regel werden für längstens sechs Monate die nicht angemessenen Kosten berücksichtigt.

Bei der Prüfung, ob die tatsächlichen Kosten der Unterkunft als angemessen anzusehen sind, werden die individuellen Verhältnisse berücksichtigt. Gleichwohl sind für die tägliche Praxis Richtwerte für den Regelfall festgelegt. Die Richtwerte ergeben sich jeweils aus dem Produkt der abstrakt angemessenen Wohnfläche und dem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis (sog. Produkttheorie):

Richtwerte für die Bruttokaltmiete (Nettokaltmiete und Nebenkosten) für Zeiträume ab 01.01.2023

Haushalts- größe abstrakt ange- messene Wohn- fläche ange- messene Netto-kalt- miete Nicht- prüfungs- grenze Netto- kaltmiete Nicht- prüfungs- grenze kalte Betriebs- kosten Nicht- prüfungs- grenze Betriebs- kosten Nicht- prüfungs- grenze Brutto- kaltmiete
      Produkt aus Spalte 2 und 3   Produkt aus Spalte 2 und 5 Summe aus Spalte 4 und 6
  in m² in €/m² in € in €/m² in € in €
        ohne Aufzug mit Aufzug ohne Aufzug mit Aufzug ohne Aufzug mit Aufzug
1 Person 50 5,59 279,50 2,02 2,27 101,00 113,50 380,50 393,00
2 Personen 65 5,37 349,05 2,02 2,27 131,10 147,55 480,35 496,60
3 Personen 80 5,12 409,60 2,02 2,27 161,60 181,60 571,20 591,20
4 Personen 95 5,13 487,35 2,02 2,27 191,90 215,65 679,25 703,00
5 Personen 110 5,10 561,00 2,02 2,27 222,20 249,70 783,20 810,70
jede weitere Person +15 5,10 76,50 2,02 2,27 30,30 34,05 106,80 110,55

Bei einem Ein-Personen-Haushalt beträgt der Höchstbetrag für die angemessene Bruttokaltmiete damit 380,50 € (50 qm x 5,59 € + 50 qm x 2,02 €). Unter Anwendung dieser Produkttheorie können geringe Abweichungen bei der Wohnungsgröße oder der Miete je Quadratmeter kompensiert werden.

Wie Sie an der vorstehenden Tabellen erkennen können, wird nur in wenigen Fällen eine Kostensenkung gefordert werden. Für die betreffende Person bedeutet dies nicht unbedingt, dass ein Umzug ansteht, sondern es bleiben alle individuellen Möglichkeiten, wie z.B. die Untervermietung eines Raumes oder auch die Verhandlung mit dem Vermieter bzw. der Vermieterin über eine Anpassung der Miete.

Kosten der Heizung

Die Kosten für die Heizung werden ebenfalls in tatsächlicher Höhe berücksichtigt. Nur bei Überschreitung von Richtwerten, die unangemessenes Heizen indizieren, ist einzelfallbezogen über die Angemessenheit von Heizkosten zu befinden. Die Richtwerte stellen keine Obergrenzen dar. Sie schließen im Einzelfall die Anerkennung eines höheren Verbrauchs nicht aus, der aufgrund persönlicher, nicht jedoch wegen baulicher Gründe entsteht.

Die Angemessenheit der Heizkosten wird so lange bejaht, wie die Heizkosten die Grenzwerte des bundesweiten oder eines kommunalen Heizspiegels nicht überschreiten. Zur Bestimmung dieses Grenzwertes für den Regelfall einer mit Öl, Erdgas, Fernwärme, Holzpellets oder Wärmepumpe beheizten Wohnung wird der vom Deutschen Mieterbund erstellte "Heizspiegel für Deutschland" in der jeweils geltenden Fassung herangezogen. Es werden die Werte aus der Spalte "zu hoch" zu Grunde gelegt, die bereits ein unwirtschaftliches und tendenziell unökologisches Heizverhalten abdecken.

Wichtige Hinweise

Beachten Sie bitte, dass vor Abschluss eines Vertrags über eine neue Wohnung der für die Leistungserbringung nach dem Umzug örtlich zuständige kommunale Träger über den vorgesehenen Bezug der Wohnung zu unterrichten ist und dessen Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft eingeholt werden soll. Nur dann hat der zuständige Leistungsträger - auch in Ihrem Interesse – die Möglichkeit zu prüfen, ob die Aufwendungen angemessen sind und bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes berücksichtigt werden können.

Er ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Ist der Umzug notwendig, muss die Bruttokaltmiete innerhalb der hierfür vorgesehenen Angemessenheitsgrenze liegen. Auch bei dieser Prüfung der Angemessenheit besteht die Möglichkeit der Gesamtbetrachtung wie oben beschrieben.

Wenn Sie, ohne den zuständigen Leistungsträger zu informieren, eine Unterkunft mit überhöhten Aufwendungen anmieten, wird der zuständige Leistungsträger nur die angemessene Miete übernehmen. Im Falle eines nicht erforderlichen Umzuges innerhalb des Kreisgebietes Düren werden die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nur in bisheriger Höhe anerkannt (§ 22 Abs. 1 SGB II).

Wenn Sie eine (preiswerte) angemessene Wohnung gefunden haben, können bei vorheriger Zusicherung auch Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; zudem können eine anfallende Mietkaution oder Genossenschaftsanteile bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Darlehen erbracht werden (§ 22 Abs. 6 SGB II).

Bedarfe für Unterkunft und Heizung für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II

Die Richtlinien des Kreises Düren zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung bestimmen, in welcher Höhe im Kreis Düren Aufwendungen für Unterkunft und Heizung angemessen im Sinne des SGB II sind. Bei der Bestimmung der angemessenen Bedarfe für Unterkunft orientiert sich der Kreis Düren an den Empfehlungen eines "Schlüssigen Konzeptes", das für den Kreis Düren erstellt worden ist.

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