Was sind gefährliche und nicht gefährliche Abfälle
Anzeigepflicht der ausgeübten Tätigkeit für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfällen
Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) haben gewerbliche Sammler, Beförderer, Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfällen, die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der am Firmensitz zuständigen Umweltbehörde anzuzeigen (§ 53 Abs. 1 KrWG).
Erlaubnispflicht zur Beförderung von gefährlichen Abfällen
Für das gewerbliche Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen ist eine Erlaubnis nach § 54 KrWG bei der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde zu beantragen.
Konkrete Vorgaben hierzu regelt die Anzeige und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) (Öffnet in einem neuen Tab).
Gewerbliche- und gemeinnützige Sammlungen aus privaten Haushaltungen
Private Haushalte im Kreisgebiet sind grundsätzlich dazu verpflichtet, ihre Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen
Für den Fall, dass diese Entsorgungsträger keine überwiegenden öffentlichen Interessen geltend machen, können nicht gefährliche, verwertbare Abfälle auch durch gewerbliche-und gemeinnützige Sammlungen einer nachweislich schadlosen und ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt werden. Ist eine solche gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung von nicht gefährlichen Abfällen aus privaten Haushaltungen beabsichtigt, (z.B. Schrott, Altkleider, Schuhe oder andere Abfälle) so ist neben der Anzeige nach § 53 KrWG zusätzlich eine Anzeige nach § 18 KrWG erforderlich und diese spätestens drei Monate vor Sammelbeginn dem zuständigen Umweltamt anzuzeigen.