Der Artenschutz nach §§ 37 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) dient dem "Schutz und der Pflege der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten". Sie sollen in ihrer natürlich und historisch gewachsenen Vielfalt und in ihren angestammten Lebensräumen grundsätzlich erhalten bleiben.
Insbesondere bei Bauvorhaben, Eingriffen in Natur und Landschaft, Gehölzarbeiten und beim Abriss von Gebäuden sind die Verbotstatbestände des Bundesnaturschutzgesetzes unbedingt zu beachten und einzuhalten.
Rechtliche Grundlagen und Verbote
Der Artenschutz ist in allen Planungs- und Genehmigungsverfahren zu beachten.
Verbote nach § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz
- wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
- wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
- Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
- wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote).
Verbote nach § 39 Abs. 5 BNatSchG
- die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischerwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
- Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 01.03 bis zum 30.09. abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
- Röhrichte in der Zeit vom 01.03 bis zum 30.09. zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeit dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden.
Die Verbote Nummer 1 bis 3 gelten nicht für
- behördlich angeordnete Maßnahmen,
- Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
- behördlich durchgeführt werden,
- behördlich zugelassen sind oder
- der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
- nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
- zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.
Die Vorschriften haben unmittelbare Geltung und sind u. a. auch bei Gehölzarbeiten und bei der Errichtung, der Änderung oder Nutzungsänderung sowie beim Abriss von baulichen Anlagen (z. B. Fledermäuse und Vögel in Gebäuden) zu beachten.
Biber im Kreis Düren
-Informationen folgen-
Informationen zur Salamanderpest (BSAL)
Mit BSAL, auch Salamanderpest genannt, bezeichnet man einen vermutlich aus Asien eingeschleppten Pilz, der unsere heimischen Amphibien, insbesondere Feuersalamander, stark bedroht. Der Pilz verursacht eine für die Tiere oftmals tödliche Hautinfektion, die ganze Populationen betreffen kann. Für den Menschen ist der Pilz nach aktuellem Kenntnisstand ungefährlich.
Die Biologische Station Düren erforscht den Pilz und seine Verbreitung im Kreis Düren – bisher ist das Gemeindegebiet Hürtgenwald sowie der Pierer Wald betroffen.
Um eine weitere Verbreitung des Pilzes einzudämmen, kann als einfache Maßnahme die Säuberung und Desinfektion der eigenen Schuhe erfolgen, wenn man sich im Lebensraum von Amphibien aufhält.
Weitere Informationen zur Salamanderpest finden Sie auf den nachfolgenden Websites und Flyern.
Weitere Informationen im Web
Insektenschutz
Für den Erhalt der biologischen Vielfalt spielt insbesondere der Insektenschutz eine wichtige Rolle.
Hummeln, Bienen, Hornissen und Wespen
Viele Arten, wie zum Beispiel Hornissen, Hummeln und Wildbienen zählen zu den besonders geschützten Arten und unterliegen daher strengen Bestimmungen zum Artenschutz. Weiter Informationen zu diesen Artengruppen, sowie auch zum Umgang mit Wespen finden Sie im verlinkten Flyer.
Bremsenfallen
Auch viele weitere Insektenarten tragen zum Erhalt der Biodiversität bei und sind daher in Zeiten eines allgemein zu beobachtenden Rückgangs der Artenvielfalt zu schützen.
Die in der Pferdehaltung gelegentlich angewendeten Bremsenfallen stellen keine selektive Fangmethode dar. Entsprechend ist das Aufstellen von Bremsenfallen in bestimmten Schutzgebieten und Zeiträumen nicht zulässig. Details hierzu können Sie im verlinkten Merkblatt nachlesen.
Saatkrähen im Kreis Düren
Im Kreis Düren können an mehreren Standorten Kolonien von Saatkrähen beobachtet werden.
Saatkrähen sind durch die EU-Vogelschutzrichtlinie und das Bundesnaturschutzgesetz besonders geschützt. Laut §§ 39 und 44 Bundesnaturschutzgesetz ist es nicht erlaubt, Saatkrähen zu töten, zu stören oder ihre Nester zu zerstören.
Im nachfolgenden Flyer haben wir für Sie grundsätzliche Informationen zur Fortpflanzung, Verbreitung und Gefährdung der Art zusammengestellt. Bei schwerwiegenden Problemen mit Koloniestandorten sollten Sie keinesfalls eigenmächtig zu Gegenmaßnahmen greifen, sondern die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Düren kontaktieren. Auch hierzu finden Sie weitere Informationen im Flyer.
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