Der Artenschutz nach §§ 37 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) dient dem "Schutz und der Pflege der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten". Sie sollen in ihrer natürlich und historisch gewachsenen Vielfalt und in ihren angestammten Lebensräumen grundsätzlich erhalten bleiben.
Insbesondere bei Bauvorhaben, Eingriffen in Natur und Landschaft, Gehölzarbeiten und beim Abriss von Gebäuden sind die Verbotstatbestände des Bundesnaturschutzgesetzes unbedingt zu beachten und einzuhalten.
Rechtliche Grundlagen und Verbote
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